EU-Kanada-Abkommen: der kanadische Anteil unter SAFE
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445) regelt die Teilnahme kanadischer Unternehmen und von Gütern mit Ursprung in Kanada (Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 1Article 1
Objective and Scope
The objective of this Agreement is to lay down the conditions for the participation of Canadian legal entities and products originating in Canada in procurements supported by Council Regulation (EU) 2025/1106 establishing the Security Action for Europe (SAFE) through the Reinforcement of the European Defence Industry Instrument (the ‘SAFE Instrument’ or ‘Regulation (EU) 2025/1106’) in accordance with its Article 17.). Kanadische Komponenten bilden eine eigene Gruppe, mit drei Kriterien statt der einen 35-%-Grenze von SAFE (mindestens 65 % europäisch): Europäische Komponenten müssen nur 20 % erreichen.
- Für wen es gilt
- Kanadische Rechtsträger, die als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer teilnehmen (Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 1(1) Kanadische Rechtsträger können unter den in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen als an einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer an einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung teilnehmen.). Sie müssen in Kanada niedergelassen sein, ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in Kanada, der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine haben und dürfen nicht aus einem Drittland kontrolliert werden (Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 2(2) Kanadische Rechtsträger müssen in Kanada niedergelassen sein und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in Kanada, der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine haben. Sie dürfen nicht der Kontrolle durch ein Drittland oder eine Einrichtung unterliegen, die in einem Drittland niedergelassen ist oder die zwar in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat, der Ukraine oder Kanada niedergelassen ist, jedoch ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in einem Drittland hat.).
- Die Grenze
- Drei Kriterien zu den Kosten der Komponenten des Endprodukts. Komponenten mit Ursprung in Kanada dürfen 35 % übersteigen. Europäische Komponenten müssen mindestens 20 % erreichen. Komponenten aus Drittländern dürfen nicht mehr kosten als die europäischen und in keinem Fall mehr als 35 % (Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 8(8) Die Kosten von Komponenten mit Ursprung in Kanada dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts übersteigen. Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine dürfen nicht unter 20 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen. Die Kosten der Komponenten aus Drittländern dürfen die Kosten der Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine nicht übersteigen und in keinem Fall mehr als 35 % der Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen.).
- Ländergruppen
- Europäisch sind Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine. Kanada zählt für sich, weder europäisch noch Drittland; jedes andere Land ist ein Drittland (Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 8(8) Die Kosten von Komponenten mit Ursprung in Kanada dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts übersteigen. Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine dürfen nicht unter 20 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen. Die Kosten der Komponenten aus Drittländern dürfen die Kosten der Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine nicht übersteigen und in keinem Fall mehr als 35 % der Kosten der Komponenten des Endprodukts betragen.).
- Nachweise
- Ein aus einem Drittland kontrollierter kanadischer Rechtsträger nimmt nur mit einer Garantie auf der standardisierten Vorlage der Kommission teil, die ein an der Beschaffung beteiligter Mitgliedstaat prüft (Artikel 5 Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 3(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann ein kanadischer Rechtsträger, der von einem Drittland oder einer Einrichtung, die in einem Drittland niedergelassen ist, kontrolliert wird oder der zwar in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat, der Ukraine oder Kanada niedergelassen ist, seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen jedoch in einem Drittland hat, sich an einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung beteiligen, wenn er eine Garantie bietet, die von mindestens einem an der Beschaffung beteiligten Mitgliedstaat zu überprüfen ist. Die Garantie muss die Sicherheit bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der betreffenden Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft. und Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 4(4) Die Garantien nach Absatz 3 dieses Artikels müssen mittels einer von der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden, welche Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass a) die Kontrolle über den an der im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung beteiligten Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, den Auftrag zu erfüllen und Ergebnisse zu erbringen, hemmt oder einschränkt, und b) der Zugang eines Drittlands oder eines Rechtsträgers, der in einem Drittland niedergelassen ist oder der zwar in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat, der Ukraine oder Kanada niedergelassen ist, seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen jedoch in einem Drittland hat, zu Verschlusssachen, die mit der im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder Kanada gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.). Der öffentliche Auftraggeber legt den beteiligten Mitgliedstaaten eine begründete Konformitätserklärung vor, dass keine Komponente aus einem Drittland stammt, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft (Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (ABl. L, 2026/445), Artikel 5 Absatz 9(9) Es dürfen keine Komponenten aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, zuwiderhandelt. Der öffentliche Auftraggeber, der die im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützte Beschaffung durchführt, legt den an der Beschaffung beteiligten Mitgliedstaaten eine begründete Konformitätserklärung vor, in der nachgewiesen wird, dass keine Komponente aus einem Drittland bezogen wird, das diesen Interessen zuwiderhandelt. Diese Erklärung wird der Kommission zur Verfügung gestellt.).
Auf Grundlage des amtlichen Textes des EU-Kanada-Abkommens (ABl. L, 2026/445), geprüft am 12. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung. Noch nicht von Fachleuten geprüft.
Jede Bedingung des Abkommens mit ihrem Artikeltext: EU-Kanada auf der Seite Regeln.